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Otto wird Öko-Musterschüler
Das Versandhandelsunternehmen Otto will sich künftig noch stärker im Bereich der nachhaltigen Textilproduktion engagieren.
Quelle: http://www.fashionunited.de/ 08.03.2011 (www.fashionunited.de)
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A: Zeitnahe Stichtagsinventur (Inventur innerhalb von zehn Tagen vor bzw. nach dem Bilanzstichtag) [10,53 %]
B: Verlegte Inventur (Inventur innerhalb von drei Monaten vor bzw. zwei Monaten nach dem Bilanzstichtag) [26,32 %]
C: Permanente Inventur (Inventur an einem frei wählbaren Tag im Wirtschaftsjahr) [63,16 %]
Kommentar:
Grundsätzlich ist die Inventur am Bilanzstichtag durchzuführen, also am 31.12. eines Kalenderjahres bzw. am letzten Tag des Geschäftsjahres. Da die Aufnahme der Bestände aber mit einem erheblichen zeitlichen und personellen Aufwand verbunden sein kann, sind für Güter des Umlaufvermögens sogenannte Vereinfachungsverfahren mit flexibleren Terminen zulässig. Gerade im Einzelhandel ist es üblich, dass Inventuren in unterschiedlichen Filialen an unterschiedlichen Tagen stattfinden und teilweise, gerade in größeren Warenhäusern, auch, dass die einzelnen Abteilungen des Hauses zu unterschiedlichen Terminen Inventur haben.
Bei der (zeitnahen) Stichtagsinventur handelt es sich um das klassische Inventurverfahren, in welchem die Bestände am festgelegten Aufnahmetag mengenmäßig erfasst und in Inventurlisten eingetragen werden. Die Stichtagsinventur bildet die Bestände so ab, wie sie am Ende des Geschäftsjahres tatsächlich sind. Die Bestandsaufnahme muss dabei nicht unbedingt direkt am Bilanzstichtag erfolgen, vielmehr ist die zeitversetzte Aufnahme innerhalb einer Frist von zehn Tagen vor oder nach dem Stichtag zulässig. Die Bestandsveränderung zwischen dem Tag der Bestandsaufnahme und dem Bilanzstichtag (Zu- und Abgänge) und auch die Warenbewegungen am Stichtag selbst müssen anhand von Belegen mengen- und wertmäßig fortgeschrieben beziehungsweise zurückgerechnet werden. Die Bewertung der Ware erfolgt zu Anschaffungskosten, wobei beschädigte Ware abgewertet werden kann. Die Berücksichtigung von Wertsteigerungen ist nach dem sogenannten Niederstwertprinzip nicht zulässig.
Die Stichtagsinventur führt jedoch zu einem großen Arbeitsanfall innerhalb weniger Tage, welcher oft Störungen des Betriebsablaufes zur Folge hat oder sogar eine Betriebsschließung notwendig macht. Häufig erhöht sich auch das Risiko von Aufnahmefehlern, da die Durchführung unter einem hohen Zeitdruck erfolgt.
Als Alternative kann die verlegte Inventur in Frage kommen. Bei dieser kann die körperliche Bestandsaufnahme nach § 241 Abs. 3 Nr.1 HGB an einem beliebigen Tag innerhalb der letzten drei Monate vor bzw. der ersten zwei Monate nach dem Bilanzstichtag erfolgen. Voraussetzung hierfür ist, dass durch ein Fortschreibungs- oder Rückrechnungsverfahren die ordnungsgemäße Bewertung zum Bilanzstichtag sichergestellt ist, und dass die Zusammensetzung des Warenbestandes am Bilanzstichtag nicht wesentlich von der Zusammensetzung am Inventurstichtag abweicht. Der am Aufnahmetag ermittelte Bestand wird in diesem Fall wertmäßig, nicht mengenmäßig, auf den Stichtag fortgeschrieben oder zurückgerechnet.
Die permanente Inventur schließlich macht es möglich, die Bestandserfassung im Geschäftsjahr zeitlich verteilt zu erfassen. Eine körperliche Bestandsaufnahme am Bilanzstichtag kann unterbleiben, wenn der Bestand an diesem Stichtag nach Art und Menge anhand von Lagerbüchern (z.B. in Form einer EDV-unterstützten Lagerverwaltung sowie nachprüfbarer Unterlagen für alle Zu- und Abgänge) festgestellt werden kann. Dabei ist allerdings einmal im Wirtschaftsjahr an einem frei wählbaren Tag der Buchbestand durch eine körperliche Bestandsaufnahme zu überprüfen (Abgleich Sollbestand der Lagerbuchführung mit dem Istbestand). Inventurdifferenzen fließen erfolgswirksam in die Gewinn- und Verlustrechnung ein.
Weitere Informationen rund um das Thema Inventur sowie zu vielen anderen Themen finden sie in der Fachdokumentation „Warenwirtschaft in der Modebranche“, die in Kürze beim Bundeverband des deutschen Textileinzelhandels e.V. (BTE) erscheint.
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